Computer, Server, Mobilgeräte, elektronische Systeme, Netzwerke und den Umgang mit persönlichen Daten gehören mittlerweile zum alltäglichen Leben. Doch diese Daten müssen durch böswilligen Angriffen von Dritten (Hackerangriff) geschützt und verteidiget werden. Cyberangriffe gehören mittlerweile zu den teuersten Schäden und können fatale Auswirkungen auf den regulären Geschäftsbetrieb bewirken.
Eine vertrauliche E-Mail an die falsche Adresse geschickt? Das kann im beruflichen Alltag schon einmal passieren.
Tausende Kundenprofile von gewieften Datendieben gekapert? Kommt öfter vor.
Egal ob das aus Unachtsamkeit geschieht oder kriminelle Energie dahintersteckt: Geht etwas bei der Arbeit im Internet schief, nehmen die finanziellen Folgen schnell erhebliche Ausmaße an.
Ihr Schutz bei Cyberangriffen
Ein geschütztes Netzwerk sichert sensible Daten und Prozesse.
Wenn der Schutz durch den Fehler eines Mitarbeiters oder einen Cyberangriff durchbrochen wird, bietet Ihnen die Cyberversicherung einen zeitgemäßen Schutz. Dies gilt auch für den Fall, dass IT-Systeme mit Schadsoftware infiziert wurden.
Versichert sind Ihre eigenen Kosten, die durch einen Cyberschaden entstehen, z. B.:
Es werden Schadenersatzansprüche von Dritten übernommen, die aus einem Hackerangriff, Datenverlust oder einer Datenrechtsverletzung resultieren können. Darüber hinaus bieten wir:
46 % aller Cyberschäden werden durch die eigenen Mitarbeiter verursacht. Die HDI bietet deshalb gemeinsam mit seinem Kooperationspartner Perseus ein Präventionstraining für Ihre Mitarbeiter an, um sie für die Themen Cybersicherheit und Datenschutz fit zu machen. Leicht verständlich.
Darüber hinaus bietet Perseus auch ein laufendes und nachhaltiges Training für Ihre Mitarbeiter an. Dazu gehören unter anderem
Cybersicherheit ist für alle digital arbeitenden Unternehmen mittlerweile unverzichtbar. Hier finden Sie die meist gestellten Fragen!
Dies gilt, soweit die Gesellschaften bereits bei Versicherungsbeginn existieren
Mitversicherte Personen sind:
Wird ein Unternehmen durch Gründung oder Erwerb während der Vertragslaufzeit zu einer Tochtergesellschaft, gilt sie ab dem Zeitpunkt der Gründung oder des Erwerbs automatisch als mitversichert.
Eine Abstimmung mit dem Versicherer ist abweichend dazu erforderlich, wenn:
Nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind Versicherungsfälle neu hinzukommender Unternehmen (neue Tochtergesellschaften):
Eine Cyber-Erpressung liegt vor, wenn den Versicherten eine Informationssicherheitsverletzung glaubhaft angedroht und deren Unterlassung durch die Zahlung eines Löse- oder Erpressungsgeldes angeboten wird.
Ein Bedienfehler ist die unsachgemäße Bedienung des Computersystems des Versicherungsnehmers durch fahrlässiges, auch grob fahrlässiges Handeln oder Unterlassen einer mitversicherten natürlichen Person, sofern durch die Bedienung Daten verändert, beschädigt, zerstört, gelöscht, verschlüsselt,
Eine Netzwerksicherheitsverletzung ist:
Dies gilt auch für Daten, die außerhalb der IT-Systeme der Versicherten gespeichert sind, soweit ein direkter Zugriff der Versicherten auf diese Daten besteht.
Mitversichert sind dabei auch beruflich genutzte Daten auf den Systemen der mitversicherten Personen (z. B. Bring Your Own Device).
Entschädigungsleistung für Kosten, Serviceleistungen und Eigenschäden
Der Versicherungsnehmer kann zwei Wochen nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
Wichtig:
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Anspruch des Dritten mit bindender Wirkung für den Versicherer durch rechtskräftiges Urteil, Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden ist, vom Anspruch des Dritten freizustellen. Ist der Dritte von dem Versicherungsnehmer mit bindender Wirkung für den Versicherer befriedigt worden, hat der Versicherer die Entschädigung innerhalb von zwei Wochen nach der Befriedigung des Dritten an den Versicherungsnehmer zu zahlen.
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Pflichten zu erfüllen:
Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten.
Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
Der Versicherungsnehmer hat:
Wenn gegen ihn ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet wird, dies unverzüglich anzuzeigen.
Auskunftspflicht
Der Versicherungsnehmer hat:
Der Versicherungsnehmer hat das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis der Versicherer eine Veränderung gestattet.
Sind Veränderungen unumgänglich, ist das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren.
Der Versicherungsnehmer hat:
Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen.
Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
Im Falle einer Cyber-Erpressung hat der Versicherungsnehmer unverzügliche Meldung der Bedrohung zu erstatten und die Genehmigung gegenüber dem Versicherer und den Dienstleistern zu erteilen, alle in diesem Zusammenhang stehenden Informationen an die Ermittlungsbehörden weiterzugeben.
Ja, verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.
Allerdings hat der Versicherer kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Die Versicherung kann nur eine Schadensregulierung verweigern wenn:
Wichtig: Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Der Versicherungsvertrag kann nach Eintritt des Versicherungsfalls von beiden Seiten gekündigt werden, wenn:
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens einen Monat nach Vorliegen der Kündigungsvoraussetzungen zugegangen sein.
Erteilt der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Weisung, es zum Rechtsstreit kommen zu lassen, beginnt die Frist jedoch erst mit Rechtskraft des Haftpflichturteils.
Ändert die HDI Versicherung AG die für die Cyberversicherung zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers und ohne Mehrbeitrag, so gelten die Inhalte der neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.
Neu hinzukommende, mit einem Mehrbeitrag verbundene Zusatzbausteine, die gesondert beantragt werden müssen, werden über diese Klausel nicht automatisch Bestandteil des Versicherungsvertrages.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen:
Versicherungsfälle oder Schäden aufgrund von Krieg. Krieg bedeutet: Krieg, Invasion, Bürgerkrieg, Aufstand, Revolution, Aufruhr, militärische oder eine andere Form der Machtergreifung.
Versicherungsfälle oder Schäden, die auf feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik beruhen.
Versicherungsfälle oder Schäden durch Terrorakte. Terrorakte sind jegliche Handlungen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten, um dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen.
Versicherungsfälle oder Schäden aufgrund von oder im Zusammenhang mit jedweder Form des Kaufs oder Verkaufs von Wertpapieren, Rohstoffen, Derivaten, Devisen, Anleihen und vergleichbaren Wertanlagen.
Versicherungsfälle oder Schäden aus dem Abfluss von Vermögenswerten der Versicherten, die in Zusammenhang mit einer Informationssicherheitsverletzung entstehen, soweit nicht ausdrücklich mitversichert.
Versicherungsfälle, die durch die Versicherten bzw. ihre Repräsentanten vorsätzlich oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzungen herbeigeführt wurden.
Gegen den Versicherungsnehmer verhängte Geldstrafen, Bußgelder und sonstige öffentlich-rechtliche Strafzahlungen sowie Punitive und Exemplary Damages, sofern keine abweichenden Regelungen getroffen sind.
Versicherungsfälle oder Schäden aufgrund von oder im Zusammenhang mit
sofern keine abweichenden Regelungen getroffen sind.
Versicherungsfälle oder Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen.
Versicherungsfälle oder Schäden wegen Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Benachteiligung, insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.
Versicherungsfälle oder Schäden wegen Vertragsstrafen, soweit nicht ausdrücklich mitversichert.
Versicherungsfälle oder Schäden im Zusammenhang mit einem hoheitlichen Eingriff, einschließlich Beschlagnahme, Verstaatlichung, Zerstörung oder anderweitiger Maßnahmen einer Behörde oder sonstigen staatlichen Einrichtung.
Versicherungsfälle und/oder Schäden aufgrund des Ausfalls oder der Störung von Infrastruktur. Als Infrastruktur gelten alle privaten oder öffentlichen Einrichtungen (auch von Gebietskörperschaften, Gemeinden, Stadtteilen usw.) die der Versorgung mit Energie oder der Verbindung mit Kommunikationseinrichtungen aller Art dienen.
Hierzu zählen insbesondere:
Versicherungsschutz besteht jedoch für Unterbrechungen oder Störungen der IT-Systeme der Versicherten, die sich ausschließlich innerhalb der Kontrolle der Versicherten ereignen.
Versicherungsfälle oder Schäden, die daraus entstehen, dass Versicherte mit Kenntnis oder infolge fahrlässig fehlender Kenntnis eines Repräsentanten personenbezogene Daten rechtswidrig erfassen.
Versicherungsfälle oder Schäden infolge der Organisation oder des Ausrichtens von Preisausschreiben, Lotterien oder sonstigen Glücksspielen.
Mit professioneller Schadsoftware ist es für Angreifer ein Leichtes, um an vertrauliche Daten zu kommen, die Abläufe zu stören oder gar den Geschäftserfolg zu sabotieren. Die folgenden drei häufigsten Cyberangriffen aus der Praxis zeigen Ihnen, wie Sie damit umgehen.
Oft wird dass Malware Ihres Rechner beschädigt, beispielsweise durch das Öffnen eines unbekannten E-Mail Anhangs
Tipp:
Bei einem Ransomware-Angriff versucht ein Dritter mit einer Schadsoftware Ihren Computer zu sperren oder Ihre Daten zu verschlüsseln um Geld für das Entsperren bzw. Entschlüsseln zu erpressen.
Tipp:
Ein Angreifer versucht, eine bestimmte Applikation, wie zum Beispiel den Webauftritt des Unternehmens, gezielt zu überlasten. Der Angriff kann in Form einer Störung auftreten oder die angegriffene Applikation komplett lahmlegen um Ihren Geschäftsbetrieb zu stören und Sie evtl. zu erpressen.
Tipp:
Grundsätzlich gilt: Erstellen Sie eine regelmäßige Datensicherung und lagern diese an physisch getrennten Orten zu Ihren normalen Systemen. So können Sie im Notfall Ihre Daten wiederherstellen.